|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
6 bis 8 |
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 17 |
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
Zeitrahmen 2
|
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
-
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
2 bis 4 |
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12 |
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 14 |
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
|
|
Zeitrahmen 3
|
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
|
|
| 8 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
1 bis 3 |
| 10 |
Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
|
| 16 |
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
|
|
|
Zeitrahmen 4
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 12 |
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
2 bis 4
|
| 13 |
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 15 |
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
| 17 |
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
Zeitrahmen 5
|
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
-
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
2 bis 4
|
| 8 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12 |
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 14 |
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
|
| 18 |
Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
|
|
Zeitrahmen 6
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| 6 |
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 8 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 11 |
Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 14 |
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
|
3 bis 5 |
| 15 |
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
| 16 |
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
|
| 18 |
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 20 |
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) |
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
Zeitrahmen 7
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
1 bis 3 |
| 17 |
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
Zeitrahmen 8
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
1 bis 3 |
| 12 |
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
|
|
| 13 |
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 18 |
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
|
|
Zeitrahmen 9
|
| 7 |
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) |
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 9 |
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) |
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 11 |
Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 15 |
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
|
|
| 16 |
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
1 bis 3 |
| 17 |
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
| 18 |
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 20 |
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) |
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
Zeitrahmen 10
|
| 13 |
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 17 |
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
| 18 |
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 19 |
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) |
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
- b)
-
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- d)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
- e)
-
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- f)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
|
2 bis 4
|
| 20 |
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) |
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
Zeitrahmen 11
|
| 21 |
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) |
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
10 bis 12
|